Wo der Urlaub beginnt!
0 Merkliste

Allgemeine Reisebdingungen / ARB

Für alle angebotenen Reisen gelten die Fröch Personenverkehrs GmbH Reisebedingungen und die allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) sowie die der jeweiligen Veranstalter. Die besonderen Bedingungen der einzelnen Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Reedereien, Theaterveranstalter usw.) gehen vor.

(Gesonderte Reisebestimmungen in grüner Schrift)

 

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und / oder als Veranstalter

(Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort oder Verlängerungsprogramme), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die Reisen Fröch Personenverkehrs GmbH als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit seinen Kunden/Reisenden im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Verträge abschließt. Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

 

A  Das Reisebüro als Vermittler

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

 

  1. Buchung / Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-) mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegenden Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters

entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen Allgemeinen Reisebedingungen hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verfangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss meine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

 

  1. Informationen und sonstige Nebenleistungen

 

2.1 Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-,

Zoll- und_ gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland inklusive der Europäischen Union und des Schengen-Raumes in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen

Pass, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich.

Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

 

 

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

 

  1. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

  • die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
  • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich

einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung

der Reisedokumente;

  • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen

und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem

Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekannt zu geben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

 

  1. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen

Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

 

 

B   Das Reisebüro als Veranstalter

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt, den Buchende mit Fröch Personenverkehrs GmbH als Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen allgemeinen Reisebedingungen, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

 

  1. Buchung / Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

 

 

 

 

  1. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn dies gemäß der besonderen Bestimmungen der jeweiligen Leistungsträger (Fluglinien, Agentur, Hotel, etc.) möglich ist und die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt. Sie kann auf zwei Arten erfolgen.

 

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der

Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

 

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen.

Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers spätestens 30 Tage vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die

Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommen die durch Übertragung entstehenden Mehrkosten (Fremdkosten durch Agentur und andere Leistungsträger sowie Eigenaufwand und bereits getätigte Buchungen) zur Verrechnung.

 

  1. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

 

  1. Reisen mit besonderen Risiken

Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

 

  1. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

 

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so Ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiteres wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

 

 

 

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.

Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder Im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

 

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

 

  1. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte

Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben

zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zur rechnen ist.

 

  1. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

  1. a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile

des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall Ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurück zu treten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

 

  1. b) Anspruch auf Ersatzleistung

Anspruch auf Ersatzleistung: Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle 7.2. zum Tragen kommen.

  1. c) Rücktritt mit Stornogebühr

Rücktritt mit Stornogebühr: Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

 

  1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),

Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt                               10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt                  25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt                  50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt                       65%

ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt         85%

des Reisepreises

 

  1. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linien verkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt                               10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt                  15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt                   20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt                       30%

ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt         45%

des Reisepreises.

 

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-/ Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

 

Rücktrittserklärung beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten.

 

 

  1. Mehrtägige Bus- & Flugreisen bei denen Fröch Personenverkehrs GmbH als Veranstalter auftritt

bis 60. Tag vor Reiseantritt                                                              25 %

ab 59. bis 20. Tag vor Reiseantritt                                                  50 %

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt                                                  65 %

ab 9. Tag bis 2. Tag vor Reiseantritt                                               85 %

ab 1. Tag vor Reiseantritt & bei No-Show                                     100 %

Flugticket ab Ausstellung                                                                  100 %

Nicht refundierbare Anzahlungen und Leistungen                     100 %

 

  1. Bei Tagesfahrten ohne Zusatzleistungen

bis 30 Tage vor Reiseantritt                                                             10 %

bis 15 Tage vor Reiseantritt                                                             50 %

bis 3 Tage vor Reiseantritt                                                               100 %

Eintrittskarten für Veranstaltungen müssen bei Buchung

Vollständig bezahlt werden und können im Stornofall nicht rückerstattet werden.

 

  1. Für Gruppenkreuzfahrten, bei denen Fröch Personenverkehrs GmbH als Veranstalter auftritt, gelten folgende Stornogebühren

Ab Buchung bis 91 Tage vor Reiseantritt                                      30 %

90 bis 61 Tage vor Reiseantritt                                                        40 %

60 bis 41 Tage vor Reiseantritt                                                       50 %

40 bis 31 Tage vor Reiseantritt                                                       60 %

30 bis 11 Tage vor Reiseantritt                                                       75 %

10 Tage vor Reiseantritt                                                                   100 %

Betrifft der Rücktritt einen Platz in einer Doppel- oder Mehrbettkabine beträgt der pauschalierte Schadensersatzanspruch in der Regel 100 % des Reisepreises des zurücktretenden Kunden.

 

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung, zu tun.

 

  1. d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er den vollen Reisepreis zu bezahlen.

 

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

  1. a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
  • bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reise von mehr als 6 Tagen,
  • bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von bis 6 Tagen,
  • bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

 

Wenn nicht anders angegeben, beträgt die Mindestteilnehmerzahl bei Busreisen 25 Personen und bei Flugreisen 20 Personen, sofern Reisen Fröch der Veranstalter der jeweiligen Reise ist. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

 

  1. b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen,

Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

 

  1. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

 

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

 

7.4. Besondere Rücktrittsmöglichkeilen des Veranstalters

Unabhängig von den übrigen Bestimmungen der ARB kann der Veranstalter vor oder nach Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten, wenn der jeweilige Reiseteilnehmer nicht in der Lage ist, gesundheitlich, geistig oder körperlich-konstitutionell seine persönlichen Verrichtungen alleine zu erfüllen bzw. er den Anforderungen der gebuchten Reise nicht gewachsen ist.

Die buchende Person sowie auch jeder Reisegast muss bereits bei der Buchung allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen darlegen, damit bereits bei der Auswahl und Planung der Reise auf die speziellen Bedürfnisse des Reiseteilnehmers Rücksicht genommen werden kann. Schließt ein Dritter (z.B. Sachwalter etc.) den Reisevertrag ab, so haftet dieser für sämtliche Schäden, die aufgrund fehlender Informationen über den Reisenden entstehen, zur ungeteilten Hand solidarisch. Der Veranstalter ist ebenso berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn der Reisende, aus welchem Grund auch immer, die Reise nicht fortsetzen kann (Krankenhausaufenthalt, etc.) bzw. der Reisegruppe die Reise zusammen mit dem Reisenden aus Gründen, die in der Sphäre des Reisenden liegen, nicht weiter zugemutet werden kann. Unmündige und minderjährige Reiseteilnehmer dürfen eine Reise nur mit einer Aufsichts- bzw. Begleitperson antreten.

 

  1. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten

Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten – der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, die Änderung von Steuersätzen und Aufenthalts- bzw. Sicherheitstaxen sowie entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt7.1.a.)

 

8.1.1. Kleingruppenzuschlag

Bei Nichterreichen der im Katalog bzw. einer Ausschreibung festgeschriebenen

Mindestteilnehmerzahl steht es dem Veranstalter frei, einen Kleingruppenzuschlag zu erheben, der aber maximal 10% des Reisepreises betragen darf. Dieser Kleingruppenzuschlag berechtigt nicht zum Rücktritt von der Reise, wenn diese in der kleinen Gruppe auch tatsächlich gemäß der Katalogausschreibung durchgeführt wird. Die Bestimmungen des Punktes 7.1.a - kostenlose Stornomöglichkeit bei Preisänderungen um mehr als 10% bleiben vollinhaltlich aufrecht.

 

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene

Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen Ist der Veranstalter verpflichtet bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

 

Für Leistungsänderungen, die ohne Verschulden von Fröch Personenverkehrs GmbH durch staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen oder Erkrankung bzw. Unfall eines Reiseteilnehmers verursacht werden, besteht kein Anspruch auf Ersatz.

 

  1. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.

 

 

 

  1. Sonstige Bestimmungen

Die nachstehenden Punkte sind integrierender Bestandteil des Reisevertrages, auch wenn sie in dieser Form in den Allgemeinen Reisebedingungen nicht angeführt sind. Der Kunde akzeptiert mit seiner Buchung ausdrücklich diese Punkte.

 

10.1. Anmeldung und Sitzplatzreservierung

Wir empfehlen eine möglichst frühe Anmeldung, da die Plätze in unseren Autobussen nach der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben werden. Bei den meisten Busreisen werden die Sitzplätze bereits bei Buchung unverbindlich vergeben. Der Veranstalter bzw. der Reiseleiter vor Ort ist berechtigt, bereits vergebene Sitzplätze zu verändern. Diese Sitzplatzverschiebungen sind geringfügige Leistungsänderungen, die den Charakter der Reise nicht verändern und daher keinen Refundierungs- oder Rücktrittsanspruch nach sich ziehen. Die bei der Buchung zugewiesenen Sitzplätze sind somit kein Vertragsbestandteil.

 

10.2. Kinderermäßigungen

Bitte im Reisebüro anfragen. Voraussetzung ist jedoch die Unterbringung im Zusatzbett

im Zimmer der Eltern.

 

10.3. Änderungen Im Programmablauf

Reiseabläufe können sich aus verschiedensten Gründen ändern, etwa aufgrund von Wetter- und Umwelteinflüssen, geänderten Flug- oder Fahrzeiten oder örtlichen Gegebenheiten wie Feste oder geänderte Öffnungszeiten. Die Reisebegleitung des Veranstalters bzw. die örtliche Vertretungsagentur des Veranstalters kann, wenn sie dies für nötig erachtet, den Ablauf der Reise in eigenem Ermessen adaptieren, sofern dadurch weder der Charakter der Reise noch die im Reiseprogramm genannten Besichtigungen abgeändert werden. Geringfügige Änderungen von Reiseroute, Zeitplan und Besichtigungen berechtigen nicht zum Reiserücktritt oder zur Schadenersatzforderung.

 

10.4. Transportleistungen

Gänzlich außerhalb des Einflussbereiches des Reiseveranstalters liegen Verspätungen und Ausfälle im Flug-, Bahn- und Schiffsverkehr, ebenso wie technische Gebrechen bei Bussen, Schiffen und anderen Transportmitteln. Der Veranstalter haftet somit nicht für daraus resultierende Folgen wie z.B. Ausfall von Besichtigungspunkten u.ä.

 

10.5. Wechsel von Fluglinien

Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, die im Katalog angegebenen Fluglinien und Flugverbindungen beizubehalten. Sofern durch Änderung der Flugzeiten, der Konditionen oder der wirtschaftlichen Situation einer Fluglinie ein Wechsel der Fluggesellschaft oder der Flugroute als ratsam oder notwendig erscheint, behält sich der Veranstalter ausschließlich aufgrund der genannten Gründe einen derartigen Wechsel vor, ohne dass daraus für den Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz entsteht.

 

10.6. Anreise zum Ausgangspunkt der Reise

Sofern der Kunde zum Ausgangspunkt der Reise selber anreist bzw. die entsprechenden Buchungen bei einem anderen Leistungsträger als dem Veranstalter der Reise vornimmt, haftet er selbst für das pünktliche Erscheinen ab Abreiseort bzw. am vereinbarten Treffpunkt mit der Reisegruppe. Ein Nichterscheinen gilt als No-show im Sinne des Punktes 7.1. (d) Werden die Buchungen für die Anreise über den Reiseveranstalter in einem Paket mit der Reisebuchung getätigt, ist der Veranstalter verpflichtet, im Falle von Flugverspätungen, Transportausfällen etc. alles zu unternehmen, um dem Kunden dennoch die Teilnahme an der Reise zu ermöglichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes 10.2.

 

10.7. Hotelkategorisierung

Die in diesem Prospekt angegebenen Kategorisierungen (Sterne) der Hotels beziehen sich auf die jeweils gültigen Landeskategorien, die durchaus von den österreichischen Richtlinien abweichen können. Sollte es keine offizielle Kategorisierung in einem Land geben, wird die Einschätzung der Hotels nach unserer Erfahrung bzw. den Angaben unserer lokalen Partner vorgenommen.

 

 

10.8. Reisebegleitung

Ist in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reise eine Fröch Personenverkehrs GmbH

Reiseleitung vermerkt, so wird der Kunde während der Reise von einer Reiseleitung von Fröch Personenverkehrs GmbH oder aber einer Partneragentur vor Ort betreut.

Bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl wird die Reiseleitung meist aus Österreich mitreisen, es kann jedoch auch vorkommen, dass die Reiseleitung die Gäste am Zielort empfängt bzw. nach Ende der Reise im Zielgebiet verbleibt, ohne dass daraus ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz erwächst. Bei Reisen mit mehreren Zieldestinationen kann es vorkommen, dass (speziell bei Kleingruppenreisen) die Reiseleitung wechselt, d.h. dass die Gäste von unterschiedlichen Reiseleitungen am jeweiligen Ort betreut werden. Sofern ein Kunde die Reise nur unter der Bedingung antritt, dass eine österreichische Reiseleitung während der gesamten Reise die Gruppe begleitet, so muss dies auf dem Buchungsschein ausdrücklich vermerkt sein und dem Veranstalter bei Buchung sofort mitgeteilt werden.

 

10.9. Visa-, Einreise- und Sicherheitsbestimmungen

Die im Katalog sowie in Ausschreibungen angeführten Hinweise für Visa und Einreise gelten nur für österreichische Staatsbürger und sind zum Zeitpunkt der Drucklegung gültig. Da sich sowohl die Einreise- und Zollbestimmungen als auch die Sicherheitsrichtlinien laufend ändern, empfehlen wir allen Reisegästen, sich unmittelbar vor Reiseantritt nochmals beim Reisebüro, bei Behörden oder im Internet über die jeweils aktuellen Bestimmungen zu informieren.

 

10.10. Optionen

Sofern es die Buchungssituation und die Art der Reise erlauben, sind wir gerne bereit, für einen kurzen Zeitraum Optionen für unsere Reisen zu vergeben. Innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen vor der Abreise sind Optionen generell leider nicht mehr möglich.

 

10.11. Mindest-Teilnehmer

Bei allen Reisen gilt grundsätzlich eine Mindest-Teilnehmerzahl von 25 Personen. Gesonderte Mindest-Teilnehmerzahlen erfahren Sie in unseren Reisebüros und Detailprogrammen.

 

 

 

 

Wichtige Informationen:
Für die Vollständigkeit u. Gültigkeit der Reisedokumente, ist der Reisende selbst verantwortlich.
Eintragungsnummer 2013/0018

Entsprechend der Pauschalreiseverordnung (PRV) ist die Fröch Personenverkehrs GmbH im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis mit der GISA Zahl 15937810 eingetragen. Die Prima Reisen GmbH ist gem. Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 bei der HDI Global SE, HDI-Platz 1, D-30659 Hannover mit der Polizzen Nummer PRV-1810214 versichert. Die Versicherung entspricht den Vorgaben des §3 Abs. 3 Z1 der Pauschalreiseverordnung (PRV). Als Abwickler fungiert die TVA-Tourismusversicherungsagentur GmbH, Baumannstrasse 9, 1030 Wien, 24-h Notfallnummer: +431361907744, E-Mail: kundengeldabsicherung.at@hdi.global.

Eine Anzahlung von ca. 10 % ist bei Buchung lt. der auf Ihrer Rechnung angeführten Frist erforderlich. Die Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt, Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden.

 

 

Fröch Personenverkehrs GmbH

Matzingthalstraße 7

4663 Laakirchen

07613/3130

office@froech-reisen.at

www.froech-reisen.at

 

 

 

Stand Juni 2019